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Brandenburgische Kommunalheraldik

Die brandenburgischen Kommunen und Kommunalverbände haben das Recht, ein eigenes Hoheitszeichen (Wappen, Flagge und Siegel) zu führen. Führungsberechtigt sind Kreise, Ämter, Stadt- und Landgemeinden (nicht aber Ortsteile). Hier erfahren Sie, wie Sie ein altes Wappen bestätigen oder ein neues Hoheitszeichen einführen können.

Als Erkennungs- und Werbezeichen erscheint das Wappen auf Briefköpfen, in den Dienstsiegeln, auf Schildern kommunaler Einrichtungen, den Dienstfahrzeugen und nicht zuletzt auch auf den kommunalen Flaggen.

Zugleich dient das Wappen zur Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihren Gemeinden. Nicht selten wirken Vereine oder historisch Interessierte an der Entstehung mit und versuchen, ein gemeinsames Sinnbild zu schaffen, das Geschichte und Gegenwart umfasst.

Ein Kommunalverzeichnis mit Wappen und ihrer Beschreibung finden Sie hier: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/

Die brandenburgischen Kommunen und Kommunalverbände haben das Recht, ein eigenes Hoheitszeichen (Wappen, Flagge und Siegel) zu führen. Führungsberechtigt sind Kreise, Ämter, Stadt- und Landgemeinden (nicht aber Ortsteile). Hier erfahren Sie, wie Sie ein altes Wappen bestätigen oder ein neues Hoheitszeichen einführen können.

Als Erkennungs- und Werbezeichen erscheint das Wappen auf Briefköpfen, in den Dienstsiegeln, auf Schildern kommunaler Einrichtungen, den Dienstfahrzeugen und nicht zuletzt auch auf den kommunalen Flaggen.

Zugleich dient das Wappen zur Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihren Gemeinden. Nicht selten wirken Vereine oder historisch Interessierte an der Entstehung mit und versuchen, ein gemeinsames Sinnbild zu schaffen, das Geschichte und Gegenwart umfasst.

Ein Kommunalverzeichnis mit Wappen und ihrer Beschreibung finden Sie hier: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/

Kontakt

Kommunalheraldik

Ansprechpartner:
Titel:
Dr.
Vorname:
André
Nachname:
Stellmacher
Position:
Referent
E-Mail:
Poststelle@­BLHA.Brandenburg.de

Genehmigungsverfahren

Die Einführung oder Änderung von Wappen und Flaggen ist zustimmungspflichtig. Grundlage ist ein befürwortendes Gutachten des Brandenburgischen Landeshauptarchives (BLHA), das mit Reinzeichnungen von Wappen und Flagge dem Ministerium des Innern angezeigt wird.

Das entsprechende Verwaltungsverfahren regelt die Verordnung über kommunale Hoheitszeichen vom 13. Februar 2009 (GVBl. II, S. 106-110).

Ziel der Verordnung ist es,

  • für die jeweilige Kommune ein repräsentatives und charakteristisches Bildzeichen zu erhalten,
  • einen einheitlichen Standard kommunaler Hoheitszeichen zu gewährleisten und
  • auf die Einhaltung der historisch gewachsenen Gestaltungsregeln zu achten.

Das Landeshauptarchiv prüft, ob das Hoheitszeichen heraldischen und praktischen Anforderungen genügt.

Die Begutachtung eines neu geschaffenen oder veränderten kommunalen Hoheitszeichens (Wappen und/oder Flagge) ist beim Landeshauptarchiv unter Einreichung folgender Unterlagen zu beantragen:

  • zwei farbigen Reinzeichnungen (Größe DIN A4) oder ersatzweise einer qualitativ gleichwertigen Bilddatei,
  • einer Begründung der gewählten Motive und
  • dem Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung. Aus dem beglaubigten Protokollauszug muss erkennbar sein, welcher Entwurf (Beschreibung oder Abbildung) beschlossen wurde!

Die Einführung oder Änderung von Wappen und Flaggen ist zustimmungspflichtig. Grundlage ist ein befürwortendes Gutachten des Brandenburgischen Landeshauptarchives (BLHA), das mit Reinzeichnungen von Wappen und Flagge dem Ministerium des Innern angezeigt wird.

Das entsprechende Verwaltungsverfahren regelt die Verordnung über kommunale Hoheitszeichen vom 13. Februar 2009 (GVBl. II, S. 106-110).

Ziel der Verordnung ist es,

  • für die jeweilige Kommune ein repräsentatives und charakteristisches Bildzeichen zu erhalten,
  • einen einheitlichen Standard kommunaler Hoheitszeichen zu gewährleisten und
  • auf die Einhaltung der historisch gewachsenen Gestaltungsregeln zu achten.

Das Landeshauptarchiv prüft, ob das Hoheitszeichen heraldischen und praktischen Anforderungen genügt.

Die Begutachtung eines neu geschaffenen oder veränderten kommunalen Hoheitszeichens (Wappen und/oder Flagge) ist beim Landeshauptarchiv unter Einreichung folgender Unterlagen zu beantragen:

  • zwei farbigen Reinzeichnungen (Größe DIN A4) oder ersatzweise einer qualitativ gleichwertigen Bilddatei,
  • einer Begründung der gewählten Motive und
  • dem Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung. Aus dem beglaubigten Protokollauszug muss erkennbar sein, welcher Entwurf (Beschreibung oder Abbildung) beschlossen wurde!

Anforderungen an Kommunalwappen

Wappen müssen einfach und klar gestaltet sein, damit sie auf größere Entfernung noch deutlich erkennbar sind. Kommunalwappen sind keine „Bilderbücher“ oder „Landschaftsgemälde“.

Es empfiehlt sich, die Gestaltung auf wenige Farben und Figuren bzw. Schildteilungen zu beschränken. Nicht jedes Motiv ist geeignet, um als Wappenbild zu dienen, und es genügt keineswegs, Motive der Umwelt zu entlehnen und einfach in einem Schild abzubilden.

Die Heraldik ist eine über Jahrhunderte hinweg entwickelte Kunst, die über eigene Gesetze und besondere Ausdrucksformen verfügt. Bei der Gestaltung sollte daher unbedingt eine Fachperson hinzugezogen werden.

Inhalte des Wappens

Die gleichförmige Landesnatur und Wirtschaftsstruktur Brandenburgs erschwert die Suche nach individuellen und typischen Wappenbilder. Die ausgewählten Motive sollten nicht beliebig wirken und ohne weiteres auch auf andere Gemeinden übertragbar sein. Daher sind besonders häufige Motive wie z.B. Bäume (Eichen, Buchen, Linden), landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kornähren) und Geräte (Sensen, Pflugscharen) oder auch die für den Braunkohleabbau typischen Bergmannshämmer als Wappenbild wenig geeignet.

  • Kommunalwappen sollen Charakteristika der jeweiligen Kommune versinnbildlichen. Die Gestaltung kann an Herausragendes oder Typisches aus Vergangenheit und Gegenwart der Gemeinde, aus der Landesnatur, dem Erwerbsleben oder auch aus dem Sagenschatz anknüpfen.
  • Eine Alternative stellt die Versinnbildlichung des Gemeindenamens in Form eines redenden Wappens dar. Dabei ist neben wissenschaftlichen Deutungen des Ortsnamens auch eine volksetymologische Ableitung möglich (z.B. die Herleitung des Namens Berlin von Bärlein und Verwendung des Bären als Wappentier).
  • Eine weitere Möglichkeit ist die Darstellung historischer Besitzverhältnisse, indem auf das Familienwappen eines ehemaligen Grundherrn oder das Wappen eines Territoriums Bezug genommen wird, zu dem der Ort früher gehörte.
  • Die Wappenfiguren werden nicht naturalistisch, sondern stilisiert wiedergegeben und müssen raumfüllend (= schildfüllend) dargestellt werden. Stilisierung bedeutet beispielsweise, dass die charakteristischen Kennzeichen von Wappentieren (Krallen, Schnäbel, Zähne, Hufen und Hörner) durch Vereinfachung und Übertreibung erkennbar und unverwechselbar gestaltet werden. Raumfüllend bedeutet, dass die Figur die zur Verfügung stehende Schildfläche ausfüllen soll, um besser erkennbar zu sein. Dabei kann ebenfalls von der natürlichen Form des Motives abgewichen werden. Gebäude werden typisiert wiedergegeben, d.h. die Funktion (z.B. Burg, Schloss, Rathaus, Kirche) muss erkennbar sein, nicht aber das genaue Vorbild.
  • Die Heraldik kennt nur vier Farben (Rot, Schwarz, Grün und Blau) und zwei Metalle (Gold = Gelb) und Silber (= Weiß). Sie werden in einheitlichen, klaren und leuchtenden Tönen ohne Schattierungen oder Abstufungen verwendet.
  • Das Landeshauptarchiv empfiehlt je nach Druckverfahren unterschiedliche Farbwerte. Der besseren Erkennbarkeit halber dürfen Farbe und Farbe bzw. Metall und Metall nicht aufeinander stehen, sondern sich stets abwechseln. Diese Regel kann naturgemäß nur für die wichtigsten Heroldsbilder und Figuren gelten. Im Druck werden die Metalle Gold und Silber häufig durch die Farben Gelb bzw. Weiß wiedergegeben. Ein Unterschied besteht nicht. Wichtig ist, dass die Farben einheitlich verwendet werden, d. h. entweder Gold und Silber oder Gelb und Weiß.
  • Neu geschaffene Wappen müssen sich hinreichend von bereits bestehenden unterscheiden (Einmaligkeits- oder Ausschließlichkeitsgebot).
  • Als Schildform wird der Halbrundschild empfohlen, wie er aus dem Landeswappen bekannt ist.

Wappen müssen einfach und klar gestaltet sein, damit sie auf größere Entfernung noch deutlich erkennbar sind. Kommunalwappen sind keine „Bilderbücher“ oder „Landschaftsgemälde“.

Es empfiehlt sich, die Gestaltung auf wenige Farben und Figuren bzw. Schildteilungen zu beschränken. Nicht jedes Motiv ist geeignet, um als Wappenbild zu dienen, und es genügt keineswegs, Motive der Umwelt zu entlehnen und einfach in einem Schild abzubilden.

Die Heraldik ist eine über Jahrhunderte hinweg entwickelte Kunst, die über eigene Gesetze und besondere Ausdrucksformen verfügt. Bei der Gestaltung sollte daher unbedingt eine Fachperson hinzugezogen werden.

Inhalte des Wappens

Die gleichförmige Landesnatur und Wirtschaftsstruktur Brandenburgs erschwert die Suche nach individuellen und typischen Wappenbilder. Die ausgewählten Motive sollten nicht beliebig wirken und ohne weiteres auch auf andere Gemeinden übertragbar sein. Daher sind besonders häufige Motive wie z.B. Bäume (Eichen, Buchen, Linden), landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kornähren) und Geräte (Sensen, Pflugscharen) oder auch die für den Braunkohleabbau typischen Bergmannshämmer als Wappenbild wenig geeignet.

  • Kommunalwappen sollen Charakteristika der jeweiligen Kommune versinnbildlichen. Die Gestaltung kann an Herausragendes oder Typisches aus Vergangenheit und Gegenwart der Gemeinde, aus der Landesnatur, dem Erwerbsleben oder auch aus dem Sagenschatz anknüpfen.
  • Eine Alternative stellt die Versinnbildlichung des Gemeindenamens in Form eines redenden Wappens dar. Dabei ist neben wissenschaftlichen Deutungen des Ortsnamens auch eine volksetymologische Ableitung möglich (z.B. die Herleitung des Namens Berlin von Bärlein und Verwendung des Bären als Wappentier).
  • Eine weitere Möglichkeit ist die Darstellung historischer Besitzverhältnisse, indem auf das Familienwappen eines ehemaligen Grundherrn oder das Wappen eines Territoriums Bezug genommen wird, zu dem der Ort früher gehörte.
  • Die Wappenfiguren werden nicht naturalistisch, sondern stilisiert wiedergegeben und müssen raumfüllend (= schildfüllend) dargestellt werden. Stilisierung bedeutet beispielsweise, dass die charakteristischen Kennzeichen von Wappentieren (Krallen, Schnäbel, Zähne, Hufen und Hörner) durch Vereinfachung und Übertreibung erkennbar und unverwechselbar gestaltet werden. Raumfüllend bedeutet, dass die Figur die zur Verfügung stehende Schildfläche ausfüllen soll, um besser erkennbar zu sein. Dabei kann ebenfalls von der natürlichen Form des Motives abgewichen werden. Gebäude werden typisiert wiedergegeben, d.h. die Funktion (z.B. Burg, Schloss, Rathaus, Kirche) muss erkennbar sein, nicht aber das genaue Vorbild.
  • Die Heraldik kennt nur vier Farben (Rot, Schwarz, Grün und Blau) und zwei Metalle (Gold = Gelb) und Silber (= Weiß). Sie werden in einheitlichen, klaren und leuchtenden Tönen ohne Schattierungen oder Abstufungen verwendet.
  • Das Landeshauptarchiv empfiehlt je nach Druckverfahren unterschiedliche Farbwerte. Der besseren Erkennbarkeit halber dürfen Farbe und Farbe bzw. Metall und Metall nicht aufeinander stehen, sondern sich stets abwechseln. Diese Regel kann naturgemäß nur für die wichtigsten Heroldsbilder und Figuren gelten. Im Druck werden die Metalle Gold und Silber häufig durch die Farben Gelb bzw. Weiß wiedergegeben. Ein Unterschied besteht nicht. Wichtig ist, dass die Farben einheitlich verwendet werden, d. h. entweder Gold und Silber oder Gelb und Weiß.
  • Neu geschaffene Wappen müssen sich hinreichend von bereits bestehenden unterscheiden (Einmaligkeits- oder Ausschließlichkeitsgebot).
  • Als Schildform wird der Halbrundschild empfohlen, wie er aus dem Landeswappen bekannt ist.

Wappenbeschreibungen

Das Gutachten des Landeshauptarchivs enthält eine Wappenbeschreibung, die für die amtliche Verwendung (z. B. Hauptsatzung) maßgeblich ist, und eine Erläuterung der Wappenmotive.

Für die Wappenbeschreibung hat sich eine mitunter schwer verständliche Kunstsprache entwickelt, deren Ziel es ist, das Wappen kurz und eindeutig zu beschreiben, so dass die Künstlerinnen und Künstler danach ohne Schwierigkeiten eine Zeichnung anfertigen können.

Eine wichtige Besonderheit, die immer wieder zu Verwechslungen führt, sind die Richtungsangaben. Sie erfolgen stets aus der Perspektive des Schildhalters, also einer Person, die hinter dem Schild steht und auf ihn zeigt.

Heraldisch rechts bedeutet daher in der Draufsicht links und heraldisch links in der Draufsicht rechts.

Das Gutachten des Landeshauptarchivs enthält eine Wappenbeschreibung, die für die amtliche Verwendung (z. B. Hauptsatzung) maßgeblich ist, und eine Erläuterung der Wappenmotive.

Für die Wappenbeschreibung hat sich eine mitunter schwer verständliche Kunstsprache entwickelt, deren Ziel es ist, das Wappen kurz und eindeutig zu beschreiben, so dass die Künstlerinnen und Künstler danach ohne Schwierigkeiten eine Zeichnung anfertigen können.

Eine wichtige Besonderheit, die immer wieder zu Verwechslungen führt, sind die Richtungsangaben. Sie erfolgen stets aus der Perspektive des Schildhalters, also einer Person, die hinter dem Schild steht und auf ihn zeigt.

Heraldisch rechts bedeutet daher in der Draufsicht links und heraldisch links in der Draufsicht rechts.

Wappenführung nach Gebietsänderungen

Entsprechende Hinweise enthält ein Merkblatt des Ministeriums des Innern vom 12. April 1999. Grundsätzlich ist zu beachten, dass kommunale Hoheitszeichen nur dann ihre Funktion erfüllen können, wenn sie in der Bevölkerung über lange Zeit als Bildzeichen geläufig sind und ohne weitere Erklärungen erkannt werden.

Häufige Änderungen oder gar Neuschöpfungen wirken dieser Forderung entgegen. Bei kommunalen Gebietsänderungen sollte daher stets der Zusammenhang zwischen einem tradierten Gemeindenamen und Gemeindewappen gewahrt bleiben.

Das gilt gerade für den Fall, dass sich mehrere Gemeinden unter Beibehaltung eines bestehenden Gemeindenamens zusammenschließen. Die Neuschöpfung von Wappen sollte auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen sich neue Gemeinden mit neuem Namen bilden. Das schließt nicht aus, dass in der Gestaltung auf ältere Wappentraditionen von Ortsteilen Bezug genommen wird.

Entsprechende Hinweise enthält ein Merkblatt des Ministeriums des Innern vom 12. April 1999. Grundsätzlich ist zu beachten, dass kommunale Hoheitszeichen nur dann ihre Funktion erfüllen können, wenn sie in der Bevölkerung über lange Zeit als Bildzeichen geläufig sind und ohne weitere Erklärungen erkannt werden.

Häufige Änderungen oder gar Neuschöpfungen wirken dieser Forderung entgegen. Bei kommunalen Gebietsänderungen sollte daher stets der Zusammenhang zwischen einem tradierten Gemeindenamen und Gemeindewappen gewahrt bleiben.

Das gilt gerade für den Fall, dass sich mehrere Gemeinden unter Beibehaltung eines bestehenden Gemeindenamens zusammenschließen. Die Neuschöpfung von Wappen sollte auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen sich neue Gemeinden mit neuem Namen bilden. Das schließt nicht aus, dass in der Gestaltung auf ältere Wappentraditionen von Ortsteilen Bezug genommen wird.

Veröffentlichung der Wappen

Sämtliche brandenburgischen Kommunalwappen werden unter service.brandenburg.de publiziert. Die Seite enthält eine autorisierte Abbildung, die amtliche Beschreibung und das jeweilige Genehmigungsdatum.

Sämtliche brandenburgischen Kommunalwappen werden unter service.brandenburg.de publiziert. Die Seite enthält eine autorisierte Abbildung, die amtliche Beschreibung und das jeweilige Genehmigungsdatum.

Anforderungen an Kommunalflaggen

  • Kommunalflaggen zeigen das Wappen der jeweiligen Gemeinde. Das Flaggentuch kann einfarbig, gestreift (bis zu drei Streifen) oder geviert (Teilung in vier gleichmäßige Flächen) sein.
  • Die Farben der Flaggenstreifen müssen den Hauptfarben des Wappens entsprechen. Die Farben der Figuren rangieren dabei vor denen des Schildes.
  • Auch für Flaggen gilt die Regel vom Wechsel von Farbe und Metall.
  • Kommunalflaggen zeigen das Wappen der jeweiligen Gemeinde. Das Flaggentuch kann einfarbig, gestreift (bis zu drei Streifen) oder geviert (Teilung in vier gleichmäßige Flächen) sein.
  • Die Farben der Flaggenstreifen müssen den Hauptfarben des Wappens entsprechen. Die Farben der Figuren rangieren dabei vor denen des Schildes.
  • Auch für Flaggen gilt die Regel vom Wechsel von Farbe und Metall.

Dienstsiegel

Kommunen mit eigenem Wappen führen das Wappen im Dienstsiegel. Die Einführung oder Änderung eines Dienstsiegels bedarf der Genehmigung durch das Ministerium des Innern.

Kommunen mit eigenem Wappen führen das Wappen im Dienstsiegel. Die Einführung oder Änderung eines Dienstsiegels bedarf der Genehmigung durch das Ministerium des Innern.


Die holprige Landung des roten Adlers

Ein roter Adler löst leidenschaftliche Debatten aus: Über die Findung des Wappentiers für das Land Brandenburg berichtet André Stellmacher.

Ein roter Adler löst leidenschaftliche Debatten aus: Über die Findung des Wappentiers für das Land Brandenburg berichtet André Stellmacher.

Zur Entstehung von Wappen

Wappen sind im Mittelalter (2. Viertel des 12. Jahrhunderts) in West- und Mitteleuropa entstanden. Ursprünglich kennzeichneten sie den im Kampf durch die Gleichheit der Rüstungen nicht erkennbaren Krieger. Die geeignetste Fläche für die Anbringung der für Freund und Feind sichtbaren Zeichen bot der (Kampf-)Schild. Zur farbigen Gestaltung dienten abstrahierte Motive aus der Lebenswelt (gemeine Figuren) oder Schildbeschläge (Heroldsbilder).

Das Wappen entwickelte sich sehr bald vom persönlichen Erkennungszeichen der ritterlichen Waffenträger zum beständigen Familienzeichen (Familienwappen), das in den unterschiedlichsten Lebensbereichen verwendet wurde. Seit dem 13. Jh. weitete sich der Wappengebrauch immer weiter auf den gesamten Adel, die Geistlichkeit und bürgerliche Führungsschichten sowie korporative und institutionelle Träger aus (z.B. Klöster, Stifte, Universitäten, Zünfte und Städte). Im Gegensatz zu Familienwappen, die aus Schild und Oberwappen (Helm, Helmdecken und Helmzier) bestehen, beschränken sich Gemeindewappen in der Regel auf den Schild.

Städte führen seit dem Mittelalter Wappen, die sich überwiegend aus den städtischen Siegelbildern entwickelt haben. Eine förmliche Verleihung von Gemeindewappen ist in älterer Zeit die Ausnahme. Wappen von Landgemeinden sind wesentlich später entstanden. In Brandenburg lassen sich erste Beispiele im ausgehenden 19. Jahrhundert bei Berliner Randgemeinden nachweisen.

Durch die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 wurden Stadt- und Landgemeinden gleichgestellt. Damit stand allen Kommunen das Wappen-, Flaggen- und Siegelrecht zu. In der DDR gab es kein geregeltes Verfahren für die kommunale Wappenführung. Durch die Siegelordnung der DDR von 1952 wurde das Staatsemblem für alle Dienstsiegel verpflichtend, und dadurch den Kommunen eines der wichtigsten Anwendungsgebiete für ihr Wappen genommen. Kommunalflaggen sind in Brandenburg in der Regel erst im ausgehenden 19. oder im 20. Jahrhundert entstanden. Sie dürfen nicht mit den Fahnen örtlicher (Schützen-)Vereine gleichgesetzt werden.

Zur Entstehung von Wappen

Wappen sind im Mittelalter (2. Viertel des 12. Jahrhunderts) in West- und Mitteleuropa entstanden. Ursprünglich kennzeichneten sie den im Kampf durch die Gleichheit der Rüstungen nicht erkennbaren Krieger. Die geeignetste Fläche für die Anbringung der für Freund und Feind sichtbaren Zeichen bot der (Kampf-)Schild. Zur farbigen Gestaltung dienten abstrahierte Motive aus der Lebenswelt (gemeine Figuren) oder Schildbeschläge (Heroldsbilder).

Das Wappen entwickelte sich sehr bald vom persönlichen Erkennungszeichen der ritterlichen Waffenträger zum beständigen Familienzeichen (Familienwappen), das in den unterschiedlichsten Lebensbereichen verwendet wurde. Seit dem 13. Jh. weitete sich der Wappengebrauch immer weiter auf den gesamten Adel, die Geistlichkeit und bürgerliche Führungsschichten sowie korporative und institutionelle Träger aus (z.B. Klöster, Stifte, Universitäten, Zünfte und Städte). Im Gegensatz zu Familienwappen, die aus Schild und Oberwappen (Helm, Helmdecken und Helmzier) bestehen, beschränken sich Gemeindewappen in der Regel auf den Schild.

Städte führen seit dem Mittelalter Wappen, die sich überwiegend aus den städtischen Siegelbildern entwickelt haben. Eine förmliche Verleihung von Gemeindewappen ist in älterer Zeit die Ausnahme. Wappen von Landgemeinden sind wesentlich später entstanden. In Brandenburg lassen sich erste Beispiele im ausgehenden 19. Jahrhundert bei Berliner Randgemeinden nachweisen.

Durch die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 wurden Stadt- und Landgemeinden gleichgestellt. Damit stand allen Kommunen das Wappen-, Flaggen- und Siegelrecht zu. In der DDR gab es kein geregeltes Verfahren für die kommunale Wappenführung. Durch die Siegelordnung der DDR von 1952 wurde das Staatsemblem für alle Dienstsiegel verpflichtend, und dadurch den Kommunen eines der wichtigsten Anwendungsgebiete für ihr Wappen genommen. Kommunalflaggen sind in Brandenburg in der Regel erst im ausgehenden 19. oder im 20. Jahrhundert entstanden. Sie dürfen nicht mit den Fahnen örtlicher (Schützen-)Vereine gleichgesetzt werden.