Lesesaalordnung für das Brandenburgische Landeshauptarchiv
Das Brandenburgische Landeshauptarchiv verwahrt einmaliges, unersetzliches Kulturgut und macht es in seinem Lesesaal zugänglich. Zum Schutz dieses Kulturguts und im Interesse aller, die damit im Lesesaal ungestört arbeiten möchten, gelten verbindliche Regeln.
Das Landeshauptarchiv erlässt deshalb auf Grundlage der Verordnung über die Benutzung des Brandenburgischen Landeshauptarchivs (LHABenV) vom 14. August 2025 (GVBL II 2025, Nr. 63), § 6 Abs. 6 folgende Lesesaalordnung:
Das Brandenburgische Landeshauptarchiv verwahrt einmaliges, unersetzliches Kulturgut und macht es in seinem Lesesaal zugänglich. Zum Schutz dieses Kulturguts und im Interesse aller, die damit im Lesesaal ungestört arbeiten möchten, gelten verbindliche Regeln.
Das Landeshauptarchiv erlässt deshalb auf Grundlage der Verordnung über die Benutzung des Brandenburgischen Landeshauptarchivs (LHABenV) vom 14. August 2025 (GVBL II 2025, Nr. 63), § 6 Abs. 6 folgende Lesesaalordnung:
1. Was dürfen Sie nicht in den Lesesaal mitnehmen?
(1) Schließen Sie Taschen, Mappen und andere Behältnisse in den dafür vorgesehenen Schließfächern ein. Für Garderobe, Geld und Wertsachen übernehmen wir keine Haftung.
(2) Speisen und Flüssigkeiten dürfen Sie nicht mit in den Lesesaal nehmen.
(3) Die Mitarbeitenden des Landeshauptarchivs haben das Recht, sich Materialien, die Sie in den Lesesaal mitnehmen, vorzeigen zu lassen. Beim Verlassen des Lesesaals legen Sie bitte dem Aufsichtspersonal mitgebrachte Unterlagen und Gegenstände zur Kontrolle vor.
(4) Gegenstände, die in den Räumen des Archivs gefunden oder am Ende des Benutzungstages aus Schließfächern entnommen werden, bewahren wir vierzehn Tage beim Benutzerdienst des Archivs zur Abholung auf. Wenn wir die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Fundsachen nicht ermitteln und kontaktieren können, werden sie nach Ablauf der Frist dem Fundbüro der Stadt Potsdam übergeben.
(5) Tiere sind im Landeshauptarchiv nicht erlaubt. Ausgenommen sind Assistenzhunde nach § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).
2. Welche Regeln gelten für die Arbeit und das Verhalten im Lesesaal?
(1) Folgen Sie den Anweisungen des Personals. Sie dienen der Vermeidung von Störungen und dem Schutz der Archivalien.
(2) Archivgut stellen wir Ihnen im Lesesaal des Landeshauptarchivs bereit. Es darf nur dort eingesehen werden. Ausnahmen sind in § 8 LHABenV geregelt.
(3) Bereitgestelltes Archivgut kann für Sie bei einer Unterbrechung der Nutzung für längstens acht Wochen zur Wiedervorlage bereitgehalten werden.
(4) Die Medien der Bibliothek des Landeshauptarchivs stehen Ihnen gemäß unserer Bibliotheksordnung zur Verfügung.
(5) Medien aus der Bibliothek legen wir Ihnen im Bibliotheksbereich des Landeshauptarchivs vor. Sie dürfen diese Medien mit in den Lesesaal nehmen.
(6) Verhalten Sie sich im Lesesaal so, dass andere nicht gestört werden. Beschränken Sie Gespräche auf das notwendige Maß und sprechen Sie leise. Im Lesesaal dürfen Sie nicht telefonieren.
(7) Rauchen ist im gesamten Gebäude verboten.
3. Wie bestellen Sie Archivalien?
(1) Archivalien können Sie erst nutzen, wenn Sie einen Benutzungsantrag gestellt und einen Arbeitsplatz im Lesesaal des Landeshauptarchivs gebucht haben.
(2) Kommen Sie in Begleitung weiterer Personen, müssen auch diese einen eigenen Benutzungsantrag stellen und einen Arbeitsplatz buchen.
(3) Bestellen Sie Archivalien über das elektronische Bestellsystem des Landeshauptarchivs. Wenden Sie sich an den Benutzerdienst, wenn Ihnen das nicht möglich ist.
(4) Die Anzahl der Archivalien, die Sie für einen Nutzungstag bestellen können, ist begrenzt. Angaben dazu sowie zu den Bestell- und Ausgabezeiten für Archivalien finden Sie auf der Internetseite des Landeshauptarchivs.
(5) Bestellen Sie Archivalien, bei denen Benutzungseinschränkungen gelten, mindestens zwei Wochen vor Ihrem Nutzungstermin.
4. Wie gehen Sie richtig mit Archivgut um?
(1) Archivgut ist wertvolles Kulturgut und muss deshalb sorgfältig behandelt werden.
(2) Vermeiden Sie alles, was das Archivgut gefährden, beschädigen oder verändern könnte. Ändern Sie dessen innere Ordnung nicht.
(3) Folgende Maßnahmen sind untersagt:
- - An- und Ausstreichungen,
- - Randbemerkungen und andere Eintragungen,
- - Berichtigungen von Druckfehlern,
- - Umblättern mit befeuchteten Fingern,
- - Umbiegen der Blätter,
- - Durchpausen aus Archivalien,
- - Nutzung von Archivalien als Schreibunterlage,
- - Aufstützen von Ellenbogen oder Unterarm auf Archivalien,
- - Lagerung von Archivgut über die Tischkante hinaus,
- - Verwendung von Klebezetteln.
(4) Sollten Ihnen Unstimmigkeiten in der Blattzählung, falsche Heftungen oder Beschädigungen auffallen, dann melden Sie diese dem Benutzerdienst. Versuchen Sie nicht, diese selbst zu beheben.
(5) Verwenden Sie für Ihre handschriftlichen Notizen ausschließlich Bleistifte.
(6) Technische Geräte, die Sie bei der Benutzung verwenden, dürfen das Archivgut nicht gefährden, andere Personen nicht stören oder unvertretbaren Aufwand für das Landeshauptarchiv verursachen. Fragen Sie den Benutzerdienst, ob die Verwendung Ihrer technischen Geräte erlaubt ist.
(7) Zum Schutz des Archivguts stellen wir Ihnen geeignete Hilfsmittel zur Einsichtnahme oder für das Fotografieren der Archivalien bereit. Beachten Sie unsere Regeln für die Handhabung des Archivguts.
(8) Lassen Sie die Archivalien nach der Benutzung in ordnungsgemäßem Zustand am ausgewiesenen Ort liegen. Achten Sie darauf, dass die Bestellzettel unten sichtbar in den Akten bleiben.
(9) Kennzeichnen Sie Archivalien, die Sie an einem folgenden Termin erneut einsehen wollen, mit dem bereitgestellten Hinweisschild und dem ausgefüllten Verlängerungszettel. Es können für Sie nur so viele Akten zur Wiedervorlage aufbewahrt werden, wie auf einem Aktentransportwagen gelagert werden können. Im Zweifel entscheidet darüber der Benutzerdienst.
5. Dürfen Sie selbst Reproduktionen anfertigen?
(1) Sie dürfen selbst mit Kameras, Smartphones oder Tablets Reproduktionen von Archivgut anfertigen und die zur Verfügung stehenden Mikroformscanner nutzen, wenn Sie das Urheberrecht beachten.
(2) Fertigen Sie Reproduktion geräuschlos, berührungslos und ohne Blitzlicht. Sie können die vor Ort bereitliegenden technischen Hilfsmittel dabei nutzen.
(3) Scanner oder andere Aufnahmegeräte, die in Kontakt mit dem Archivgut kommen, sind nicht erlaubt.
(4) Nutzen Sie keine eigenen Hilfsmittel wie Stative oder zusätzliche Lichtquellen.
(5) Biegen Sie gebundene Objekte nicht durch Anpressen auf und heften Sie keine einzelnen Dokumente aus.
(6) Fotografieren Sie Karten, Pläne und Überformate nur am Kartentisch.
6. Wie können Reproduktionen durch das Landeshauptarchiv gefertigt werden?
(1) Bestellen Sie Reproduktionen der Bildstelle des Landeshauptarchivs auf dem dafür vorgesehenen Weg, den das Personal Ihnen erläutert. Hinweise dazu finden Sie auch auf unserer Internetseite.
(2) Wenn für Sie nur Teile von Akten reproduziert werden sollen, markieren Sie diese mit den dafür bereitgelegten Einlegestreifen.
(3) Die Bildstelle bearbeitet Ihren Reproduktionsauftrag unter Berücksichtigung konservatorischer und arbeitsorganisatorischer Belange. Sie haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Bearbeitungsdauer oder einen bestimmten Termin. Gebühren und Auslagen werden entsprechend der jeweils gültigen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs (LHAGebV) erhoben.
7. Können Sie von der Benutzung ausgeschlossen werden?
(1) Sollten Sie Materialien, die Ihnen vom Landeshauptarchiv bereitgestellt wurden, vorsätzlich beschädigen oder entwenden, werden Sie von der Benutzung ausgeschlossen. Straftaten zeigen wir an.
8. Schlussbestimmung
Die Lesesaalordnung tritt mit Wirkung vom 01.09.2025 in Kraft.
1. Was dürfen Sie nicht in den Lesesaal mitnehmen?
(1) Schließen Sie Taschen, Mappen und andere Behältnisse in den dafür vorgesehenen Schließfächern ein. Für Garderobe, Geld und Wertsachen übernehmen wir keine Haftung.
(2) Speisen und Flüssigkeiten dürfen Sie nicht mit in den Lesesaal nehmen.
(3) Die Mitarbeitenden des Landeshauptarchivs haben das Recht, sich Materialien, die Sie in den Lesesaal mitnehmen, vorzeigen zu lassen. Beim Verlassen des Lesesaals legen Sie bitte dem Aufsichtspersonal mitgebrachte Unterlagen und Gegenstände zur Kontrolle vor.
(4) Gegenstände, die in den Räumen des Archivs gefunden oder am Ende des Benutzungstages aus Schließfächern entnommen werden, bewahren wir vierzehn Tage beim Benutzerdienst des Archivs zur Abholung auf. Wenn wir die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Fundsachen nicht ermitteln und kontaktieren können, werden sie nach Ablauf der Frist dem Fundbüro der Stadt Potsdam übergeben.
(5) Tiere sind im Landeshauptarchiv nicht erlaubt. Ausgenommen sind Assistenzhunde nach § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG).
2. Welche Regeln gelten für die Arbeit und das Verhalten im Lesesaal?
(1) Folgen Sie den Anweisungen des Personals. Sie dienen der Vermeidung von Störungen und dem Schutz der Archivalien.
(2) Archivgut stellen wir Ihnen im Lesesaal des Landeshauptarchivs bereit. Es darf nur dort eingesehen werden. Ausnahmen sind in § 8 LHABenV geregelt.
(3) Bereitgestelltes Archivgut kann für Sie bei einer Unterbrechung der Nutzung für längstens acht Wochen zur Wiedervorlage bereitgehalten werden.
(4) Die Medien der Bibliothek des Landeshauptarchivs stehen Ihnen gemäß unserer Bibliotheksordnung zur Verfügung.
(5) Medien aus der Bibliothek legen wir Ihnen im Bibliotheksbereich des Landeshauptarchivs vor. Sie dürfen diese Medien mit in den Lesesaal nehmen.
(6) Verhalten Sie sich im Lesesaal so, dass andere nicht gestört werden. Beschränken Sie Gespräche auf das notwendige Maß und sprechen Sie leise. Im Lesesaal dürfen Sie nicht telefonieren.
(7) Rauchen ist im gesamten Gebäude verboten.
3. Wie bestellen Sie Archivalien?
(1) Archivalien können Sie erst nutzen, wenn Sie einen Benutzungsantrag gestellt und einen Arbeitsplatz im Lesesaal des Landeshauptarchivs gebucht haben.
(2) Kommen Sie in Begleitung weiterer Personen, müssen auch diese einen eigenen Benutzungsantrag stellen und einen Arbeitsplatz buchen.
(3) Bestellen Sie Archivalien über das elektronische Bestellsystem des Landeshauptarchivs. Wenden Sie sich an den Benutzerdienst, wenn Ihnen das nicht möglich ist.
(4) Die Anzahl der Archivalien, die Sie für einen Nutzungstag bestellen können, ist begrenzt. Angaben dazu sowie zu den Bestell- und Ausgabezeiten für Archivalien finden Sie auf der Internetseite des Landeshauptarchivs.
(5) Bestellen Sie Archivalien, bei denen Benutzungseinschränkungen gelten, mindestens zwei Wochen vor Ihrem Nutzungstermin.
4. Wie gehen Sie richtig mit Archivgut um?
(1) Archivgut ist wertvolles Kulturgut und muss deshalb sorgfältig behandelt werden.
(2) Vermeiden Sie alles, was das Archivgut gefährden, beschädigen oder verändern könnte. Ändern Sie dessen innere Ordnung nicht.
(3) Folgende Maßnahmen sind untersagt:
- - An- und Ausstreichungen,
- - Randbemerkungen und andere Eintragungen,
- - Berichtigungen von Druckfehlern,
- - Umblättern mit befeuchteten Fingern,
- - Umbiegen der Blätter,
- - Durchpausen aus Archivalien,
- - Nutzung von Archivalien als Schreibunterlage,
- - Aufstützen von Ellenbogen oder Unterarm auf Archivalien,
- - Lagerung von Archivgut über die Tischkante hinaus,
- - Verwendung von Klebezetteln.
(4) Sollten Ihnen Unstimmigkeiten in der Blattzählung, falsche Heftungen oder Beschädigungen auffallen, dann melden Sie diese dem Benutzerdienst. Versuchen Sie nicht, diese selbst zu beheben.
(5) Verwenden Sie für Ihre handschriftlichen Notizen ausschließlich Bleistifte.
(6) Technische Geräte, die Sie bei der Benutzung verwenden, dürfen das Archivgut nicht gefährden, andere Personen nicht stören oder unvertretbaren Aufwand für das Landeshauptarchiv verursachen. Fragen Sie den Benutzerdienst, ob die Verwendung Ihrer technischen Geräte erlaubt ist.
(7) Zum Schutz des Archivguts stellen wir Ihnen geeignete Hilfsmittel zur Einsichtnahme oder für das Fotografieren der Archivalien bereit. Beachten Sie unsere Regeln für die Handhabung des Archivguts.
(8) Lassen Sie die Archivalien nach der Benutzung in ordnungsgemäßem Zustand am ausgewiesenen Ort liegen. Achten Sie darauf, dass die Bestellzettel unten sichtbar in den Akten bleiben.
(9) Kennzeichnen Sie Archivalien, die Sie an einem folgenden Termin erneut einsehen wollen, mit dem bereitgestellten Hinweisschild und dem ausgefüllten Verlängerungszettel. Es können für Sie nur so viele Akten zur Wiedervorlage aufbewahrt werden, wie auf einem Aktentransportwagen gelagert werden können. Im Zweifel entscheidet darüber der Benutzerdienst.
5. Dürfen Sie selbst Reproduktionen anfertigen?
(1) Sie dürfen selbst mit Kameras, Smartphones oder Tablets Reproduktionen von Archivgut anfertigen und die zur Verfügung stehenden Mikroformscanner nutzen, wenn Sie das Urheberrecht beachten.
(2) Fertigen Sie Reproduktion geräuschlos, berührungslos und ohne Blitzlicht. Sie können die vor Ort bereitliegenden technischen Hilfsmittel dabei nutzen.
(3) Scanner oder andere Aufnahmegeräte, die in Kontakt mit dem Archivgut kommen, sind nicht erlaubt.
(4) Nutzen Sie keine eigenen Hilfsmittel wie Stative oder zusätzliche Lichtquellen.
(5) Biegen Sie gebundene Objekte nicht durch Anpressen auf und heften Sie keine einzelnen Dokumente aus.
(6) Fotografieren Sie Karten, Pläne und Überformate nur am Kartentisch.
6. Wie können Reproduktionen durch das Landeshauptarchiv gefertigt werden?
(1) Bestellen Sie Reproduktionen der Bildstelle des Landeshauptarchivs auf dem dafür vorgesehenen Weg, den das Personal Ihnen erläutert. Hinweise dazu finden Sie auch auf unserer Internetseite.
(2) Wenn für Sie nur Teile von Akten reproduziert werden sollen, markieren Sie diese mit den dafür bereitgelegten Einlegestreifen.
(3) Die Bildstelle bearbeitet Ihren Reproduktionsauftrag unter Berücksichtigung konservatorischer und arbeitsorganisatorischer Belange. Sie haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Bearbeitungsdauer oder einen bestimmten Termin. Gebühren und Auslagen werden entsprechend der jeweils gültigen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs (LHAGebV) erhoben.
7. Können Sie von der Benutzung ausgeschlossen werden?
(1) Sollten Sie Materialien, die Ihnen vom Landeshauptarchiv bereitgestellt wurden, vorsätzlich beschädigen oder entwenden, werden Sie von der Benutzung ausgeschlossen. Straftaten zeigen wir an.
8. Schlussbestimmung
Die Lesesaalordnung tritt mit Wirkung vom 01.09.2025 in Kraft.